Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

Mit BMF-Schreiben v. 3.6.2025 nimmt die Finanzverwaltung zu den Regularien des ab 1.1.2026 beginnenden Datenaustauschs im Lohnsteuerabzugsverfahren Stellung.

BMF-Schreiben v. 3.6.2025 - IV C 5 - S 2363/00047/004/136 DOK: COO.7005.100.4.12075914

EStG §§ 39, 39a, 39b, 41b, 41c, 46

Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ab dem 1.1.2026 ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege Pflichtversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern durchgeführt.

Der gesetzlich vorgesehene Starttermin für die Einführung des Datenaustauschs wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 (BStBl. I 2024, 144) auf den 1.1.2026 festgelegt (§ 52 Absatz 36 Satz 3 und 4 EStG). Die rechtlichen Grundlagen für den Datenaustausch finden sich insbesondere in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 4a EStG. Von Bedeutung sind im Zusammenhang mit den Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung auch § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, § 41c Absatz 1 Satz 2 sowie § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG.

Die umfangreichen Regularien des BMF-Schreibens sind anzuwenden auf den Datenaustausch, der ab dem 1.1.2026 im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zwischen den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege Pflichtversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und den Arbeitgebern vorzunehmen ist.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.06.2025 14:35
Quelle: BMF online

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