Auch für ausländische Pflegekräfte, die in Privathaushalten arbeiten, gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das hat die Bundesregierung am 18.1.2012 in ihrer Antwort (BT-Drs.: 17/8373) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke klargestellt. Danach sind auch im Hinblick auf Pflegekräfte aus dem Ausland, die nach Deutschland entsandt wurden, die im ArbZG vorgesehenen Höchstarbeitszeiten zu beachten. Die werktägliche Arbeitszeit darf daher im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten. Außerdem muss eine Ruhezeit von mindestens elf ununterbrochenen Stunden eingehalten werden.
(Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.02.2012 09:33)
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